Neue Regeln für Wundversorgung: Was Ärzte und Apotheker jetzt beachten müssen
Svenja HeringNeue Regeln für Wundversorgung: Was Ärzte und Apotheker jetzt beachten müssen
In Deutschland sind neue Regelungen für die Verordnung von Wundversorgungsprodukten in Kraft getreten. Die Änderungen umfassen Übergangsbestimmungen und verlängerte Fristen für bestimmte Wundauflagen. Apotheker und Ärzte müssen bei der Abgabe dieser Produkte weniger Kontrollen durchführen.
Wundauflagen gelten nun als Medizinprodukte und können über die Krankenversicherung verordnet werden. Allerdings müssen sie auf Papierrezepten ausgestellt werden, da die elektronische Verordnung noch nicht möglich ist. Jedes Rezept sollte den Namen der Wundauflage sowie den PZN-Code des Herstellers deutlich angeben.
Apotheken und Ärzte sind nicht verpflichtet zu prüfen, ob ein Produkt in bestimmte Kategorien fällt. Dies betrifft sowohl Wundauflagen als auch andere Wundbehandlungsmittel. Das Rahmenabkommen zur Substitution findet keine Anwendung, sodass Apotheker verordnete Produkte nicht durch Alternativen ersetzen müssen.
Aktuell sind nur wenige Wundversorgungsprodukte in Anlage V der Arzneimittelrichtlinie aufgeführt. Grund hierfür sind frühere Unklarheiten bei den Studienanforderungen. Weitere Produkte könnten später hinzukommen, sofern sie vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) bewertet und in die Liste aufgenommen werden.
Für bestimmte Wundbehandlungsmittel gilt eine Übergangsregelung bis Ende 2024. Eine weitere Übergangsbestimmung verlängert die Erstattungsfähigkeit für noch nicht in Anlage V gelistete Produkte bis Ende 2026.
Die aktualisierten Regelungen vereinfachen die Verordnung und Abgabe von Wundversorgungsprodukten. Papierrezepte bleiben Pflicht, und ein Austausch der Produkte ist nicht erforderlich. Sobald der G-BA weitere Produkte geprüft hat, könnten diese in den Erstattungskatalog aufgenommen werden.






