Niederlage für Obstbauer: 19 % Mehrwertsteuer auf selbstgebrannten Alkohol
Svenja HeringNiederlage für Obstbauer: 19 % Mehrwertsteuer auf selbstgebrannten Alkohol
Ein Obstsbauer aus Baden-Württemberg hat eine entscheidende Steuerklage um die Mehrwertsteuersätze auf Branntweinverkäufe verloren. Das Finanzgericht Baden-Württemberg urteilte, dass die Herstellung und der Verkauf von Alkohol nicht unter die pauschale landwirtschaftliche Mehrwertsteuerregelung fallen. Die Entscheidung hat Auswirkungen darauf, wie Brennereien ihre Einnahmen künftig versteuern müssen.
In einem separaten Verfahren klagt derselbe Landwirt zudem gegen die Ablehnung von 150.000 Euro an EU-geförderten Abzügen für Obstplantagen-Investitionen an – dieser Fall liegt derzeit noch beim Finanzgericht Stuttgart.
Der Streit begann, als der im Landkreis Schwäbisch Gmünd ansässige Bauer Obst zu Branntwein verarbeitete und diesen sowohl direkt als auch an Großhändler verkaufte. Anfangs wurden auf diese Verkäufe unterschiedliche Mehrwertsteuersätze angewandt. Das Finanzamt lehnte jedoch den Antrag des Landwirts ab, alle Umsätze pauschal nach dem landwirtschaftlichen Steuersatz zu versteuern, der einen ermäßigten Satz von 8,3 % vorsieht.
Das Gericht bestätigte die Haltung der Steuerbehörde und entschied, dass das Brennen von Alkohol keine landwirtschaftliche Tätigkeit sei. Folglich müssen nun sämtliche Einnahmen aus dem Verkauf von Spirituosen – ob direkt oder an Großhändler – mit dem regulären Mehrwertsteuersatz von 19 % besteuert werden. Dies gilt auch für kleine Obstbrennereien, die zwar die Vorsteuer abziehen können, aber nicht mehr von der ermäßigten Pauschalbesteuerung profitieren. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, da eine Revision beim Bundesfinanzhof anhängig ist. Bis dahin wird Brennereien empfohlen, ihre Mehrwertsteuerpraxis zu überprüfen und Steuerberater zu konsultieren, um die Einhaltung der Vorschriften zu gewährleisten. Einige könnten gezwungen sein, ihre Brennereibetriebe organisatorisch von der Landwirtschaft zu trennen, um Buchungsfehler zu vermeiden.
In einem weiteren, damit zusammenhängenden Fall streitet derselbe Landwirt gegen eine Entscheidung der Finanzbehörde aus dem Jahr 2025, die ihm 150.000 Euro an geltend gemachten Abschreibungen für EU-geförderte Obstplantagen-Investitionen verweigert. Dieser Fall ist noch nicht entschieden; das Verfahren beim Finanzgericht Stuttgart läuft noch.
Die Gerichtsentscheidung bedeutet, dass Brennereien auf alle Alkoholverkäufe künftig den vollen Mehrwertsteuersatz von 19 % anwenden müssen. Betroffene sollten ihre Buchhaltungssysteme prüfen und fachlichen Rat einholen, während sie auf das Ergebnis der Revision warten. Das Urteil unterstreicht zudem die Notwendigkeit einer klaren Trennung zwischen landwirtschaftlichen und brennerischen Tätigkeiten für steuerliche Zwecke.






