02 January 2026, 08:25

Bundesverfassungsgericht erlaubt Strafverfolgung bei friedlichen Sitzblockaden

Menschen sch√ľtteln sich die H√§nde in einem Raum mit Stühlen, einer Statue in der Nähe einer Wand, einer Flagge und einem Vorhang auf der rechten Seite.

Bundesverfassungsgericht erlaubt Strafverfolgung bei friedlichen Sitzblockaden

Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass friedliche Sitzblockaden als Straftaten gewertet werden können. Die Richter bestätigten, dass die Polizei das Recht hat, Blockaden aufzulösen und auf Grundlage des geltenden Rechts Strafen zu verhängen. Die Entscheidung erfolgte nach einem langjährigen Rechtsstreit über eine Protestaktion aus dem Jahr 2015 in Freiburg. Ausgangspunkt des Verfahrens war eine Sitzblockade einer linksgerichteten Allianz, die damit einen "Marsches für das Leben" der ultrakonservativen katholischen Piusbruderschaft (SSPX) behindern wollte. Ein an der Blockade beteiligter Physiotherapeut wurde später verurteilt, woraufhin er Verfassungsbeschwerde einreichte. Das Gericht wies seine Klage ab und erklärte, Paragraf 21 des Versammlungsgesetzes – der "erhebliche Störungen" einer Versammlung unter Strafe stellt – bleibe rechtmäßig und verhältnismäßig. Die Richter betonten, dass der verfassungsrechtliche Schutz der Versammlungsfreiheit nicht für Proteste gelte, die gegen Gesetze verstoßen, die andere schützen sollen. Zwar können Blockaden strafrechtlich verfolgt werden, doch stehen Demonstranten weiterhin zahlreiche legale Protestformen offen. Das Urteil ändert keine bestehenden Gesetze, stärkt jedoch deren rechtliche Grundlage. Das Netzwerk widersetzen.com ("Widerstand"), das Blockaden gegen rechtsextreme Veranstaltungen organisiert, bezeichnet seine Taktiken als "zivilen Ungehorsam". Das Gericht machte jedoch deutlich, dass solche Aktionen dennoch die gesetzlichen Grenzen einhalten müssen, die vor Beeinträchtigungen anderer Versammlungen schützen sollen. Die Entscheidung bestätigt die Befugnis der Behörden, Blockaden aufzulösen und Teilnehmer zu bestrafen. Sie stellt klar, dass Paragraf 21 des Versammlungsgesetzes nicht gegen das Grundgesetz verstößt. Für Demonstranten ergeben sich damit deutlichere rechtliche Rahmenbedingungen, wenn sie Kundgebungen planen, die andere Veranstaltungen stören könnten.

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