11 February 2026, 22:51

BGH-Urteil: Keine Rückerstattung für COVID-Quarantäne auf Kreuzfahrten

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In Quarantäne aufgrund von COVID-19: Kreuzfahrtpassagier bekommt keine Rückerstattung - BGH-Urteil: Keine Rückerstattung für COVID-Quarantäne auf Kreuzfahrten

Ein deutsches Gericht hat entschieden, dass ein Kreuzfahrtpassagier, der sich mit COVID-19 infiziert hatte, keinen Anspruch auf eine Rückerstattung für die Tage in Quarantäne besitzt. Die Entscheidung fiel nach einem Fall, in dem der Reisende mitten in der Schiffsreise positiv getestet wurde und in eine separate Kabine verlegt werden musste. Der Fall wirft ein Schlaglicht auf die anhaltenden juristischen Debatten über Rückerstattungen während der Pandemie.

Der Vorfall ereignete sich während einer zweiwöchigen Kreuzfahrt, bei der der Passagier am siebten Tag positiv getestet wurde. Daraufhin musste er für den Rest der Reise in einer separaten Kabine isoliert werden. Der Bundesgerichtshof (BGH) urteilte, dass für die Zeit der Quarantäne keine Erstattung fällig sei, da die eingeschränkte Teilhabe des Passagiers auf dessen eigenen Gesundheitszustand und nicht auf ein Manko der Kreuzfahrtleistung zurückzuführen sei.

Das Gericht betonte zudem, dass Kreuzfahrtveranstalter verpflichtet seien, Passagiere vor gesundheitlichen Risiken durch andere an Bord zu schützen. Angesichts der beengten Platzverhältnisse und der langen gemeinsamen Reisezeit seien Vorsichtsmaßnahmen weiterhin unerlässlich. Im vorliegenden Fall wurde die Isolation jedoch als direkte Folge der Infektion des Passagiers und nicht als Versäumnis des Veranstalters gewertet.

Seit 2023 hat der BGH mit Urteilen wie IX ZR 80/22 (August 2023) einen Präzedenzfall geschaffen: Bei coronabedingten Stornierungen von Pauschalreisen stehen Verbrauchern demnach volle Rückerstattungen zu – ohne Abzüge für ersparte Aufwendungen. Diese Rechtsprechung, gestützt auf §§ 651f, 651m BGB, hat ähnliche Streitfälle bei Kreuzfahrten und Flügen beeinflusst und zu höheren gerichtlichen Vergütungen sowie Anpassungen in der Branche geführt.

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Die aktuelle Entscheidung unterstreicht, dass Rückerstattungen davon abhängen, ob ein Leistungsmangel vorlag oder ob die Beeinträchtigung auf die persönlichen Umstände des Reisenden zurückging. Zwar müssen Veranstalter für Sicherheit sorgen, doch macht das Urteil deutlich: Eine Isolation aus gesundheitlichen Gründen gilt nicht automatisch als Reisemangel. Die Entscheidung reiht sich in die allgemeine Rechtstrends ein, hält jedoch die Unterscheidung zwischen Stornierungen und individuellen gesundheitsbedingten Unterbrechungen aufrecht.