08 February 2026, 22:36

Arbeitgeber haften für BEM-Fehler externer Dienstleister – mit gravierenden Folgen für Kündigungen

Ein Gebäude mit der Aufschrift "ABN AMRO" an der Seite, das eine Tafel mit der Aufschrift "Hauptsitz" zeigt, Geländer und Glasfenster mit Vorhängen, mit Text am unteren Rand, der eine Strafe von 1,5 Milliarden US-Dollar durch die Europäische Union erwähnt.

Arbeitgeber haften für BEM-Fehler externer Dienstleister – mit gravierenden Folgen für Kündigungen

Ein aktuelles Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg legt die volle Verantwortung für Fehler externer Dienstleister im betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM) bei den Arbeitgebern selbst. Die Entscheidung macht deutlich, welche Risiken Unternehmen eingehen, wenn sie diese Prozesse auslagern – insbesondere bei krankheitsbedingten Kündigungen. Rechtsexperten warnen, dass Betriebe bei der Auswahl und Überwachung externer BEM-Anbieter nun noch sorgfältiger vorgehen müssen, um kostspielige Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden.

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Im Mittelpunkt des Falls stand ein Mitarbeiter, dessen Kündigung aufgrund schwerwiegender Verfahrensmängel des externen BEM-Dienstleisters für unwirksam erklärt wurde. Das Gericht urteilte, dass der Arbeitgeber trotz Auslagerung vollumfänglich für die Fehler haftet – darunter Verstöße gegen den Datenschutz und mangelnde Dokumentation. Nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) müssen Unternehmen sicherstellen, dass Beschäftigte umfassend darüber aufgeklärt werden, wie ihre sensiblen Gesundheitsdaten verarbeitet werden. Schon kleine Versäumnisse können hier das gesamte BEM-Verfahren ungültig machen.

Das Urteil unterstreicht, dass Arbeitgeber ihre rechtliche Verantwortung nicht abwälzen können – selbst dann nicht, wenn sie auf externe Expertise zurückgreifen. Unternehmen sind nun verpflichtet, regelmäßige Prüfungen der BEM-Abläufe durchzuführen und lückenlose Nachweise für die Einhaltung der Vorschriften zu führen. Die gesetzlichen Pflichten nach § 167 SGB IX sehen vor, dass ein BEM eingeleitet werden muss, wenn ein Mitarbeiter innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen fehlt. Das Gericht präzisierte jedoch, dass die freiwillige Teilnahme, die schriftliche Einwilligung sowie die Einbindung des Betriebsrats und des Betriebsarztes zwingend erforderlich sind.

Fachleute raten Unternehmen, ihre Verträge mit BEM-Dienstleistern kritisch zu überprüfen und klare Regelungen zur Rechtssicherheit zu vereinbaren. Die Entscheidung wirft zudem grundsätzliche Fragen auf, da Verfahrensfehler künftig leichter zu einer Ungültigkeit krankheitsbedingter Kündigungen führen könnten. Ohne ausreichende Vorsichtsmaßnahmen riskieren Arbeitgeber langwierige Prozesse und mögliche Wiedereinstellungsansprüche.

Die Konsequenz des Urteils: Arbeitgeber müssen die BEM-Prozesse auch bei Auslagerung aktiv steuern. Wer externe Anbieter nicht ausreichend kontrolliert oder die DSGVO-konforme Datenverarbeitung vernachlässigt, riskiert unwirksame Kündigungen und rechtliche Sanktionen. Unternehmen werden daher dringend dazu aufgerufen, von der Vertragsgestaltung bis zu laufenden Verfahrenskontrollen strengere Maßstäbe anzulegen, um künftige Haftungsrisiken abzuwehren.